18.1 Subsumtion Auch betreffend Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten nur bedingt auf der Unbeholfenheit seiner jeweiligen Begleiter basierte. Er sagte zwar wiederholt aus, die Tatausführenden wären alleine nicht in der Lage gewesen, die Raubüberfälle zu begehen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte ihnen gegenüber hierarchisch übergeordnet und weisungsbefugt.