In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3). Zusätzlich bedarf es eines Aneignungs- und Bereicherungswillens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 45).