Als Nötigungsmittel muss beim Raub namentlich Gewalt gegen eine Person vorliegen. Nach der herrschenden Lehre wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person. Die Gewalt muss unmittelbar auf das Opfer einwirken und sie muss eine gewisse Intensität aufweisen (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, N. 4 und 6 zu Art. 140 StGB). Die Gewalt muss also darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu berücksichtigen ist damit insbesondere auch die Widerstandskraft des Opfers (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 25).