Per 1. Januar 2018 beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Als Nötigungsmittel muss beim Raub namentlich Gewalt gegen eine Person vorliegen.