39 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Per 1. Januar 2018 beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.