Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGer 6B_510/2013 E. 3.3, mit Hinweisen). Der gemeinsame Wille muss nicht auf einer expliziten Abmachung beruhen; eine konkludente Übereinkunft reicht hierfür aus (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 130 analog).