Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Derartige Zusammenschlüsse stärken den Einzelnen psychisch wie physisch, machen ihn dadurch besonders gefährlich und lassen die Begehung weiterer Straftaten voraussehen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2b; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 123 analog). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen.