17. Bandenmässigkeit Nachfolgend werden ebenfalls die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen wiedergegen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765) Bandenmässigkeit liegt nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind;