Zu ergänzen ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind im Vergleich zu Straftatbeständen des Kernstrafrechts besonders hoch. Entsprechende Erwägungen können nicht unbesehen auf andere Delikte übernommen werden können. Der von der Verteidigung angeführte BGE 118 IV 397 (pag. 1030) ist aus diesem Grund als Referenz ungeeignet.