38 als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2aa). Die Mittäterschaft bzw. gemeinschaftliche Begehung einer Tat erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten, wie dessen gemeinsame arbeitsteilige Verwirklichung. Beim gemeinsamen Entschluss genügt es, wenn dieser konkludent zum Ausdruck kommt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., §13 N 49, 51, 54).