16. Mittäterschaft Die vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie nachfolgend wiedergegeben werden, sind korrekt (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 764): Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden gemeinsam mit anderen Personen begangen. Mittäterschaft liegt vor, wenn der einzelne Täter die Herrschaft über das tatbestandsmässige Geschehen nicht alleine ausübt. Mittäter ist, wer bei der Erschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er