Aufgrund der bei R.________ vorgefundenen Kaufquittung steht ausser Frage, dass das Fesselungsmaterial in Vevey gekauft wurde und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Vevey aufhielt. Der Beschuldigte musste mindestens vom Kauf wissen, weil er als einziger über das nötige Geld verfügte, wenn er nicht selber beim Kauf dabei gewesen war, was die aus seiner Tasche gefallenen Kaufquittung implizieren könnte, letztendlich aber nicht relevant ist. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte auch beim dritten zur Anklage gebrachten Raubüberfall bestimmte, welches Geschäft ausgeraubt wurde.