Während P.________ behauptete, der Beschuldigte habe glaublich Fesselungsmaterial in einem Rucksack mitgeführt und ihnen ausgehändigt (Nebenakten pag. 576, Z. 59 ff.), sagte Q.________ aus, P.________ habe das Fesselungsmaterial besorgt (Nebenakten pag. 737, Z. 143 ff.). Aufgrund der bei R.________ vorgefundenen Kaufquittung steht ausser Frage, dass das Fesselungsmaterial in Vevey gekauft wurde und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Vevey aufhielt.