727, Z. 23 f.). Die drei Tatausführenden seien untereinander gleichgestellt gewesen (Nebenakten pag. 746, Z. 32 ff.). Der eigentliche Organisator sei der Beschuldigte gewesen. Q.________ sagte gleich wie P.________ aus, sie hätten den Beschuldigten nach dem Raubüberfall ca. 30 bis 40 Minuten von Interlaken entfernt getroffen (Nebenakten pag. 736, Z. 94 ff. und Z. 114 ff.). R.________, der am Überfall letztlich nicht beteiligt war, gab vor Gericht zu, vom auf die Bijouterie J.________(AG) verübten Raubüberfall Kenntnis gehabt zu haben. Er sei in Russland vom Beschuldigten für einen Transportauftrag angeheuert worden (Nebenakten pag.