Auf Vorhalten einer Aussage von P.________ bestätigte S.________, dass sie die Anweisung gehabt hätten, niemanden zu schlagen oder zu verletzen (Nebenakten pag. 852, Z. 173 ff.). Q.________ (bzw. Q.________(Pseudonym)) identifizierte P.________ (Nebenakten pag. 721, Z. 29 ff.), S.________ (Nebenakten pag. 723, Z. 37 ff.) und R.________ (Nebenakten pag. 724, Z. 39 ff.) auf Fotoverweisungen und gab Auskunft über ihre Rollen beim Raub. Den Beschuldigten identifizierte er als diejenige Person, welche die Gruppe beim Flughafen in Paris abgeholt habe, ihnen die Bijouterie J.________(AG) gezeigt und letztlich die Beute erhalten habe (Nebenakten pag. 727, Z. 23 f.).