563, Z. 46 f.). Der Beschuldigte sei der Organisator des Raubes gewesen (Nebenakten pag. 563, Z. 11 ff.). P.________ gab ausserdem an, dass er Angst um seine Familie habe, wenn seine Aussagen protokolliert würden (Nebenakten pag. 563, Z. 15 ff.). Gemäss P.________ habe der Beschuldigte konkrete Anweisungen für die Ausführung des Überfalls erteilt. Die Anwesenden sollten gefesselt, nicht jedoch geschlagen werden (Nebenakten pag. 565, Z. 36 ff.). S.________ bestätigte, dass der Beschuldigte der Chef war und ihnen das Tatobjekt gezeigt habe (Nebenakten pag. 849 f.). Auf Vorhalten einer Aussage von P.________ bestätigte S._