36 che, dass der Beschuldigte beim Auskundschaften – das Verhalten in Lugano kann als nichts Anderes interpretiert werden - anwesend war, widerlegt seine Version, als unwissender Reiseagent gehandelt zu haben. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz das Sagen hatte und die anderen gehorchen mussten. Zudem waren die anderen des Weiteren aufgrund der finanziellen Mittel des Beschuldigten sowie seiner Orts- und Sprachkenntnisse ebenfalls von ihm abhängig.