Die ganze Gruppe sei nach Lugano gefahren und die anderen hätten Adressen von möglichen Geschäften gehabt. Zwei Personen der Gruppe, R.________ und wahrscheinlich S.________, seien in Lugano von der Polizei kontrolliert worden (pag. 231, Z. 183 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, dass er nicht hierbleiben werde. Nach einer kurzen Absprache hätten sie gemäss dem Beschuldigten gemeinsam beschlossen, nach Gex zurückzufahren (pag. 231, Z. 190 ff.). Es ist evident, dass der Beschluss zur Rückkehr nach Gex vom Beschuldigten ausging. Dieser Umstand sowie die Tatsa-