675, Z. 9 ff.). Das widerspricht jedoch seiner wiederholt vorgetragenen Schilderung, wonach es ihn als Reisebegleiter überhaupt gebraucht habe, weil seinen Mitreisenden kein Geld anvertraut werden könne (so z.B. pag. 231, Z. 197 ff.). Es ist offensichtlich, dass es sich auch bei dieser Aussage, die in Anbetracht der langen Dauer seit dem Vorfall ausserdem erstaunlich detailliert ausfiel, um eine Schutzbehauptung handelt. Die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten zeigt sich ferner in seinen Schilderungen über den Ausflug nach Lugano. Die ganze Gruppe sei nach Lugano gefahren und die anderen hätten Adressen von möglichen Geschäften gehabt.