Die Quittung habe R.________ vom Boden aufgehoben, nachdem sie dem Beschuldigten aus der Tasche gefallen war (Nebenakten pag. 681). Den Kauf dieser beim Raub verwendeten Utensilien habe gemäss R.________ der Beschuldigte getätigt. Das bestritt der Beschuldigte. Auf die Frage der Vorinstanz, woher seine mittellosen Mitreisenden das Geld für den Kauf dieser Utensilien gehabt haben sollen, erklärte der Beschuldigte, jeder habe einen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro auf sich getragen (pag. 675, Z. 9 ff.).