231, Z. 184). Sein unglaubhaftes Aussageverhalten verbunden mit seiner hierarchisch übergeordneten Stellung belegt, dass die Reisen in die Schweiz im Vorfeld des 5. Dezember 2007 dem Auskundschaften von Geschäften und der Instruktion seiner Handlanger diente. Der vor der Kammer vorgetragene Erklärungsversuch, wonach er nach Lugano mitgefahren sei, weil die Anderen wohl Geld zur Übernachtung gebraucht hätten (pag. 1023, Z. 37 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung. Seine Aussagen über die Vorgehensweise beim Raubüberfall und wie lange sie gebraucht hätten (pag.