hen. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorfall gar nie in die Schweiz eingereist ist, wie er an der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete (pag. 1023, Z. 22 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Während der Untersuchung gestand der Beschuldigte ein, mit den vier Anderen nach Interlaken gereist zu sein, und schilderte detailliert, was dort vorfiel (pag. 232, Z. 206 ff.). Ausserdem sei er mit der ganzen Gruppe auch nach Lugano, Lausanne und Vevey gefahren (pag. 236, Z. 386; pag. 231, Z. 184).