230, Z. 150 ff.). Wie bereits ausgeführt (E. 12.2 oben), handelt es sich bei all diesen Angaben um Wissen, dass der Beschuldigte nur als hierarchisch übergeordneter Beteiligter erlangt haben kann. Solche Details kann er nicht als unwissender Reiseagent erfahren haben. Dass er diese Informationen von den russischen Behörden erhalten hat, ist ebenfalls ausgeschlossen. Angesichts dieser Kenntnisse ist klar, dass der Beschuldigte, nicht