Auch zu diesem Vorwurf gab der Beschuldigte spontan detailliertes Hintergrundwissen zu Protokoll, beispielsweise wo seine Mitreisenden herkamen, wie die Rekrutierung und die Besprechungen zur Entlöhnung abliefen, und dass S.________ und R.________ in der Vergangenheit bereits in Russland Raubüberfälle verübt hätten (pag. 228, Z. 53 ff.). Er wusste auch, wer für den Überfall wieviel erhalten hatte, und insbesondere, dass R.________ nichts erhielt, weil er sich weigerte, den Überfall zu machen (pag. 230, Z. 150 ff.).