der Anführer gewesen wäre, hätte es den Beschuldigten als Organisator von Pässen/Visa/Flugtickets etc. (vgl. E. 15.4.1 oben) bzw. als Reisebegleiter nicht gebraucht. Es ist evident, dass die Rolle des Anführers – wie bei den anderen Raubüberfällen – dem Beschuldigten zukam. Das belegt schon nur die Tatsache, dass er als einziger in alle drei Überfälle involviert war. Auch zu diesem Vorwurf gab der Beschuldigte spontan detailliertes Hintergrundwissen zu Protokoll, beispielsweise wo seine Mitreisenden herkamen, wie die Rekrutierung und die Besprechungen zur Entlöhnung abliefen, und dass S.________ und R.______