Gemäss dem Beschuldigten habe die gleiche Person in Russland das Ganze organisiert (pag. 228, Z. 64). Einzig die Mitreisenden des Beschuldigten waren neu. Zu seinen Mitreisenden erklärte der Beschuldigte, S.________ sei der Anführer der Gruppe gewesen, wie er im Nachhinein mitbekommen haben will (pag. 228, Z. 53 ff.). Das ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Wenn S.________ der Anführer gewesen wäre, hätte es den Beschuldigten als Organisator von Pässen/Visa/Flugtickets etc. (vgl. E. 15.4.1 oben) bzw. als Reisebegleiter nicht gebraucht.