697 ff.) sowie des Strafverfahrens gegen P.________, in welchem das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli am 16. April 2009 ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 624 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war auch bei diesem Vorwurf nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras in der Bijouterie festgehalten, deren Aufzeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 301). Der Beschuldigte bestreitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tatausführung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile der obenerwähnten Täter verwiesen (Nebenakten pag. 627; Nebenakten pag. 699 ff.; Nebenakten pag.