Dem Beschuldigten muss dabei klar gewesen sein, dass zur Tatzeit auch Dritte im Geschäft anwesend sein können. Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Abschliessend ist besonders hervorzuheben, dass der Überfall vom 9. Mai 2007 sich in einem wesentlichen Aspekt zu den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 unterscheidet. Anstatt einer echt aussehenden Pistolenattrappe nutzten O.________ und I.________ ein echtes Messer zur Drohung, welches durchaus hätte eingesetzt werden können.