32 lien selbst zu beschaffen. Der Beschuldigte wusste durch den Raubüberfall vom 8. März 2007 von der Vorgehensweise I's.________. Daher ist evident, dass das Fesselungsmaterial beim zweiten Raub im Wissen und auf Anweisung des Beschuldigten mitgeführt wurde. Es ist auch naheliegend, dass, nach dem für die Täterschaft erfolgreich verlaufenen Raubüberfall vom 8. März 2007, wieder gleich vorgegangen werden sollte. Dem Beschuldigten muss dabei klar gewesen sein, dass zur Tatzeit auch Dritte im Geschäft anwesend sein können.