Aufgrund seiner hierarchisch übergeordneten Stellung hätte ihm ein Teil der Beute zukommen sollen, wenn diese hätte gesichert werden können. Darüber hinaus ist zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte als hierarchisch Übergeordneter die beim Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgte bzw. besorgen liess. O.________ und I.________ verfügten über kein Geld, um die Utensi-