Als hierarchisch Übergeordneter begab er sich gemeinsam mit O.________ und I.________ nach Frankreich und die Schweiz, mit der Absicht die beiden zu einem geeigneten Lokal zu führen und sie einen Raubüberfall ausüben zu lassen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz Recht darin, dass der Beschuldigte beim Raub in Montreux dieselbe Rolle einnahm wie beim Raub in Interlaken zwei Monate zuvor. Das Stellungbeziehen im Hotel in Gex entspricht derselben Vorgehensweise wie beim vorangegangenen Raub. Zudem war mit I.________ auch derselbe Beteiligte wieder dabei. Der modus operandi war im Wesentlichen identisch.