Wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls in Montreux aufhielt, konnte nicht abschliessend ermittelt werden, spielt jedoch für die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Würdigung keine Rolle. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, zu welchem Zweck O.________, I.________ und er das Flugzeug in St. Petersburg bestiegen und zu welchem Zweck O.________ und I.________ mit dem zweiten Auto in die Schweiz eingereist waren. Das zweite Auto hatte der Beschuldigte vorgängig gemietet, damit er sich – auch im Hinblick auf eine mögliche Verhaftung der Beiden – unabhängig fortbewegen konnte. Als hierarchisch Übergeordneter begab er sich gemeinsam mit O.___