Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gerade I.________ aufgrund der Beziehung zwischen seinem Onkel und dem Beschuldigten ein besonderes Interesse daran gehabt haben musste, letzteren zu decken. Der Beschuldigte kennt den Onkel I's.________ sehr gut (pag. 246, Z. 52 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten gegenüber I.________ und das Wissen letzteren darüber nicht ausser Acht zu lassen. Wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls in Montreux aufhielt, konnte nicht abschliessend ermittelt werden, spielt jedoch für die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Würdigung keine Rolle.