_ erklärte vor Gericht, er könne keine Namen zu Protokoll geben (Nebenakten pag. 145, Z. 29 ff.). O.________ wollte den Beschuldigten selbst auf Fotos nicht erkennen, obwohl sie unbestrittenermassen gemeinsam nach Frankreich geflogen waren. Es ist augenscheinlich, dass O.________ und I.________ den Beschuldigten aus Angst vor Repressalien decken wollten – wie schon G.________ und H.________ in Bezug auf den Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken (E. 13.5 oben). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gerade I.________ aufgrund der Beziehung zwischen seinem Onkel und dem Beschuldigten ein besonderes Interesse daran gehabt haben musste, letzteren zu decken.