31 O.________ beharrte zwar darauf, dass der Name des Beschuldigten ihm nichts sage und er nicht wisse, weshalb er ein auf den Namen des Beschuldigten gemietetes Auto gefahren sei (Nebenakten pag. 94). I.________ äusserte sich zunächst ähnlich. Ihren Aussagen ist jedoch gemeinsam, dass eine dritte Person in den Raubüberfall involviert war. Angesichts des bereits Gesagten steht ausser Frage, dass der Beschuldigte O.________ und I.________ nach Montreux lotste, ihnen das Lokal zeigte und sie zum Raubüberfall anwies. I.________ erklärte vor Gericht, er könne keine Namen zu Protokoll geben (Nebenakten pag.