Es wird u.a. auf E. Error! Reference source not found. und E. 12.2 oben verwiesen. Aufgrund des Gesagten besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte am Raubüberfall in Montreux in gleichem Masse wie am Raubüberfall in Interlaken beteiligt war. Er zeigte O.________ und I.________ das Tatobjekt und wies sie zum Raubüberfall an. O.________ und I.________ zielten derweil mit ihren Aussagen offenkundig darauf ab, den Beschuldigten zu decken. O.________ gab an der Einvernahme vom 9. Mai 2007 zu Protokoll, der Raubüberfall in Montreux habe sich aus reiner Gelegenheit ergeben (Nebenakten pag.