Andernfalls hätte er nicht wissen können, dass O.________ und I.________ verhaftet worden waren, um dies der Autovermietung Hertz mitzuteilen. Dazu passt, dass der Beschuldigte erneut Hintergrundwissen über den Raubüberfall zu Protokoll geben konnte, so etwa, welchen Erlös O.________ und I.________ für den Raubüberfall hätten erhalten sollen (pag. 247, Z. 112 ff.). Ebenso, dass der Plan gewesen wäre, «danach» via Paris nach St. Petersburg zurückzukehren (pag. 252, Z. 317 f.). Die von der Verteidigung angeführte Erklärung, dass der Beschuldigte durch ein russisches Strafverfahren an diese Informationen gelangt sei (pag. 1030), überzeugt nicht. Es wird u.a. auf E. Error!