Als möglicher Anrufer verbleibt nur der Beschuldigte: Wer sonst hätte die Autovermietung Hertz über die Verhaftung von I.________ und O.________ informieren können und wer sonst hätte gewusst haben können, wohin das Auto zu retournieren gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet zwar, diesen Anruf getätigt zu haben, konnte aber nicht schlüssig erklären, wer den Anruf gemacht haben soll (pag. 251, Z. 255 f.). Der Beschuldigte war demnach über den Raubüberfall auf die Bijouterie bestens im Bild. Andernfalls hätte er nicht wissen können, dass O.________ und I.________ verhaftet worden waren, um dies der Autovermietung Hertz mitzuteilen.