Die Filiale des Autovermieters Hertz in Lyon wurde am 10. Mai 2007 telefonisch darüber informiert (Nebenakten pag. 48). Gemäss Polizeirapport habe der nicht namentlich genannte Anrufer als Grund angegeben, dass «einer seiner Bekannten» von der Schweizerischen Polizei vorläufig festgenommen worden sei (Nebenakten pag. 48). I.________ und O.________ wurden am 9. Mai 2007 festgenommen (Nebenakten pag. 41). Ab diesem Zeitpunkt hatten sie als Inhaftierte keine Möglichkeit mehr, den Autovermieter, den Beschuldigten oder etwaige Dritte über ihre Verhaftung zu informieren. Als möglicher Anrufer verbleibt nur der Beschuldigte: