Zu untersuchen ist, ob er vom Raubüberfall wusste, ob er O.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte und ihnen das Tatobjekt zeigte, ihnen Anweisungen gab und ob er mit der Absicht zur Übernahme der Beute abseits auf sie wartete. Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte wusste, dass O.________ und I.________ Kabelbinder, Klebeband und ein Messer mit sich führten, und inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete. 14.5 Beweiswürdigung Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorwurf nahezu identisch wie zu demjenigen in Interlaken vom 8. März 2007.