__ geführten Strafverfahrens, in welchem am 22. August 2008 das Kreisgericht XI Interlaken- Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 153 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls konnte anhand von Aussagen der anwesenden Zeuginnen rekonstruiert werden und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Für die den Ablauf des Raubüberfalls bzw. die konkrete Tatausführung wird daher auf Ziff. II.C. der Begründung des Urteils des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 abgestellt (zum Ganzen Nebenakten pag. 172 ff.). Am 9. Mai 2007 begaben sich O.________ und I.________ um ca. 10:00 Uhr zur Filiale der Bijouterie C.__