Der Beschuldigte besorgte bzw. liess die für den Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgen. Zudem war er – wie die Vorinstanz korrekt anmerkte – der einzige der Gruppe, der über Geld verfügte. Daher wusste der Beschuldigte auch, dass I.________, G.________ und H.________ zur Verübung des Raubüberfalles Fesselungsmaterial (drei Rollen Klebeband und Kabelbinder) mitführten und es ist evident, dass sie dieses, falls nötig, auch einsetzen würden. Es bedurfte aus diesem Grund keine Absprachen betreffend konkrete Tatausführung. Somit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt.