Das Aussageverhalten von G.________ und H.________ deckt sich mit dem Beweisergebnis zur hierarchisch übergeordneten Stellung des Beschuldigten (E. 12.2 oben) und belegen den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Beide zögerten, den Beschuldigten zu belasten, weil sie Repressionen in ihrer Heimat befürchteten; sie wurden offensichtlich wegen bestehender Schulden unter Druck gesetzt und zur Teilnahme am Überfall bewogen (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169). Gestützt auf die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, seine Aussagen sowie die Aussagen von I.___