215, Z. 97 ff.). Noch in derselben Einvernahme sagte er, ihm sei in Paris lediglich berichtet worden, dass die Beute einer weiteren Person übergeben worden sei (pag. 221, Z. 335 ff.). Und gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme sei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, gar nicht nach Frankreich gefahren, sondern direkt nach Wien (pag. 1021 f., Z. 44 ff.). Weiter verfügte der Beschuldigte einziger der Gruppe über Sprach- und Ortskenntnisse und über die erforderlichen finanziellen Mittel. Auf diese Weise übte er Kontrolle über die mittellosen Anderen aus. Er händigte die Rückflugtickets erst aus, als er im Besitz der Beute war. Das Aussageverhalten von G.___