83, Z. 362 ff.). Vor der Vorinstanz sagte G.________ ferner aus, der «Meister» habe ihnen keinen konkreten Tatplan vorgeschlagen und ihnen nur das Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 150, Z. 13 ff.). Die verwendete Pistolenattrappe habe er zusammen mit H.________ und dem «Meister» in Wien gekauft (Nebenakten pag. 751, Z. 21 ff.). Die Beute habe der Beschuldigte in Paris entgegengenommen und ihnen Flugtickets für die Rückreise gegeben (Nebenakten pag. 751, Z. 27 f.). Die Schilderungen G.________ sind schlüssig und werden durch die Aussagen H's.________ (Nebenakten pag.