67, Z. 110 ff.). An der darauffolgenden Einvernahme führte G.________ aus, der Beschuldigte habe beim Raubüberfall keine Rolle gespielt (Nebenakten pag. 75, Z. 84 f.). Er habe ihnen aber schon in Wien ein Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 75, Z. 83). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen versuchte G.________ nicht, die Tätigkeiten des Beschuldigten jemandem unterzuschieben; der Beschuldigte wird zuweilen «A.________ (Pseudonym)» genannt (pag. 1018, Z. 29). G.________ erklärte weiter, er wolle zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und «Y.________» nichts aussagen, sonst sei er ein toter Mann, wenn er nach Russland zurückkehre (Nebenakten pag. 83, Z. 362 ff.).