Sie seien zu viert in Wien gewesen; er kenne den Namen der vierten Person nicht, diese sei aber wie ein Chef für die Gruppe gewesen (Nebenakten pag. 66, Z. 61 ff.). Aus den Akten der Bundespolizeidirektion Wien geht unmissverständlich hervor, dass mit der vierten Person nur der Beschuldigte gemeint sein kann (Nebenakten pag. 1 ff.); der Beschuldigte streitet seine Anwesenheit in Wien denn auch nicht ab. Weiter sagte G.________, der «Meister» habe das Hotel in der Nähe von Interlaken bezahlt und habe ihnen das Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 66, Z. 85 und Z. 88).