1019, Z. 19 f.), keine detaillierten Angaben zu entnehmen. Dass der Beschuldigte seine Kenntnisse aus Verfahrensakten der russischen Behörden hat, ist überaus unwahrscheinlich. Die Schweizer Behörden übermittelten im Zuge des Rechtshilfeverfahrens keine Akten (pag. 206; pag. 571 ff.). Ferner untermauern die Aussagen von G.________ und H.________ das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. So sagte G.________ aus, er sei in Russland dazu angeheuert worden, in der Schweiz einen Raubüberfall zu begehen (Nebenakten pag. 65, Z. 50 ff.). Sie seien zu viert in Wien gewesen;