25 402 ff.), in der Bijouterie tätig sei, obwohl er selbst nie einen Fuss in das Lokal gesetzt habe (pag. 219, Z. 267). Die Erklärungen des Beschuldigten, woher er dieses Wissen habe, sind offensichtlich falsch. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass Aufnahmen der Videoüberwachung nicht im russischen Fernsehen gezeigt worden sind (pag. 220, Z. 308). Auch sind dem «Dokument von Interpol», das der Beschuldigte mehrmals als Quelle seines Wissens über den Raubüberfall nannte (z.B. pag. 1019, Z. 19 f.), keine detaillierten Angaben zu entnehmen.