Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche bzw. wurde durch ihn auch nicht aufgezeigt, aus welchem Grund und durch wen der «Organisator» Kenntnis der Polizeikontrolle erhalten hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft wies in ihrem Parteivortrag korrekterweise daraufhin, dass der Beschuldigte Details über den Raubüberfall wusste, die er nur durch eine Tatbeteiligung erlangt haben konnte (pag. 1034). So wusste der Beschuldigte u.a., wieviel jeder Beteiligte ungefähr für seinen Beitrag erhalten sollte (pag. 216, Z. 139). Er wusste über die Überwachungskameras in der Bijouterie J.________(AG) Bescheid (pag.